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Rechtsgebiete

Als Rechtsanwalt für das Strafrecht bin ich für Mandanten auf allen Feldern des Strafrechts tätig.
Neben allgemeinen Strafsachen oder gar Kapitalstrafsachen, wie Mord und Totschlag, sind auch die Verteidigung in besonderen Lebensbereichen, d.h. berufsbezogenen Lebensbereichen wie das Wirtschaftsstrafrecht und das Steuerstrafrecht ausgewiesene Tätigkeitsfelder des Strafverteidigers.

allgemeines Strafrecht

Das allgemeine Strafrecht bietet für die Entfaltung der Arbeit eines Strafverteidigers besondere Möglichkeiten. Hierzu gehören Gesetzesverstöße wie:
  • Diebstahl
  • Betrug
  • Untreue
  • Verstöße bei der Teilnahme am Straßenverkehr
    • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)
    • Gefährdung des Straßenverkehrs
    • Ordnungswidrigkeiten
    • Fahren ohne Fahrerlaubnis
aber auch
  • Körperverletzung
  • Nötigung
  • Erpressung
  • Raub
ebenso auch die anwaltliche Vertretung der Opfer von Straftaten in Form der Nebenklage.

Gegebenenfalls ist die Pflichtverteidigung ein geeignetes Instrument, dem Rechtssuchenden im Rahmen seiner Täterschaft, der Beihilfe oder Anstiftung beizustehen.

Da man unter der Rubrik "Strafverteidigung allgemein" mit alltäglichen Bereichen des strafbaren Verhaltens konfrontiert wird, ist dennoch die Annahme falsch, dass man hierbei nicht unbedingt einen Strafverteidiger beauftragen muss.
Gerade bei solch -angeblich- einfach gelagerten Lebenssachverhalten ist guter Rat stets vorteilhaft.

Ordnungswidrigkeiten / Bußgeld /Fahrverbot

Auch wenn man davon ausgehen mag, dass das Ordnungswidrigkeitenrecht gerade keine Haftstrafen oder dergleichen zur Folge hat, kann ein
  • Bußgeldbescheid
  • Eintrag mit Punkten ins Verkehrszentralregister sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis bei
    • Rotlichtverstoß
    • Geschwindigkeitsüberschreitung
    • Fahren ohne Fahrerlaubnis,
    • Trunkenheit im Straßenverkehr
    • fahrlässige oder vorsätzliche Trunkenheitsfahrt
    • sowie das Fahren unter Drogeneinfluss
gravierende Folgen für Ihren Alltag und Ihre Berufsausübung bedeuten.

Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten sind Strafverteidiger besonders gefragt, da im Falle eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid die Angelegenheit zum Amtsgericht, dort Strafabteilung, verwiesen wird. Beim Amtsgericht - Strafabteilung - gilt es jedoch die Strafprozessordnung zu beachten.

Da die Strafprozessordnung die Basis für das Tätigwerden eines Strafverteidigers darstellt, sind sie auch beim Vorwurf, sie hätten sich ordnungswidrig verhalten, bei einem Strafverteidiger bestens aufgehoben, da dieser sich mit dieser Materie (insbesondere Strafprozessrecht) auskennen muss.

Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht ist eine Besonderheit im Deutschen Strafrecht, welche zunächst das primäre Ziel verfolgt, dass der jugendliche Delinquent Erziehungsdefizite ausgemerzt bekommen muss und daher vornehmlich nicht dessen Bestrafung, sondern vielmehr das erzieherische Einwirken auf den Jugendlichen das Hauptaugenmerk zu legen ist. Hierbei gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie etwa
  • Einstellung gem. § 45 JGG
  • Ermahnung
  • Sozialstunden
  • Bewährung
  • Vorbewährung
schädliche Neigungen zu beachten.

Wenn Strafverfolgungsbehörden gegen einen Jugendlichen bzw. Heranwachsenden vorgehen, stellt sich hierbei die Frage, sofern denn ein strafbares Verhalten tatsächlich stattgefunden haben sollte, ob eine Diversion, die Auflage von Sozialstunden, Ermahnung, Täter-Opfer-Ausgleich den Weg in ein künftig straffreies Leben ebnen können.

Verkehrsstrafrecht

Im Autobauerland ist das Verkehrsstrafrecht derart langjährig auf der Tagesordnung der Gesetzgebung und damit einhergehend der Rechtsprechung, dass auch insoweit die Verteidigung in diesem Bereich von besonderem Sachverstand des Verteidigers abhängt, da Fragen der
  • Fahrerlaubnis
  • Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Alkohol am Steuer
  • Drogenmissbrauch und Teilnahme am Straßenverkehr
  • strafbares Verhalten beim Radfahren bzw. E-Rollerfahren
  • Entziehungsfrist
  • Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
  • Fahrverbot
den Beschuldigten in einer schwierigen Lebenslage überfordern können. Auch hierbei kann man sich, auch wenn der Fall noch so eindeutig erscheinen mag, vertrauensvoll an einen Strafverteidiger wenden.

Wirtschaftsstrafrecht

Im Wirtschaftsstrafrecht sind die Vorteile einer gezielten und stets zweckmäßigen Strafverteidigung unerlässlich. Zumeist sind in Wirtschaftsstrafverfahren aufgrund des Verfahrensumfangs und der zumeist existenzbedrohenden Vorgehensweisen der Strafverfolgungsbehörden wie
  • Festnahme
  • Untersuchungshaft
  • die Beschlagnahme
  • Durchsuchung
  • Sicherstellung
  • Arrest
  • Pfändung

derart massiv, dass man an dieser Stelle mittels eines Strafverteidigers Waffengleichheit herstellt. Insbesondere Fragen der Untersuchungshaft bei angenommener Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr sind an der Tagesordnung, gegen die sich ein Beschuldigter in der Regel nicht selbst zur Wehr setzen kann. Bereits Fragen hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft, Sicherheitsleistung, Haftverschonung, Kaution, Hinterlegung von Sicherheitsleistung in Geld, überfordern oftmals den Beschuldigten und auch seine Angehörigen.
Gerade das Wirtschaftsstrafrecht bietet dem Beschuldigten Möglichkeiten, über seine Verteidigung interessensgerechten Einfluss auf das Strafverfahren zu nehmen, damit die Folgen einer Vollstreckungsmaßnahme wie Untersuchungshaft, Durchsuchung, Arrest, Pfändung, Sicherstellung von Buchungsunterlagen ggfl. abgemildert werden kann.

Daneben gilt es insbesondere, teilweise zu Unrecht erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen aufgehoben zu bekommen oder drohende abzuwehren, damit ein wirtschaftlicher Schaden gar nicht erst entsteht oder ausufert.

Betäubungsmittelstrafrecht

Der Verstoß gegen das BtMG kann eine ziemlich komplizierte Materie darstellen, wenn einem als Täter, Mittäter, Gehilfe oder Anstifter ein strafrechtlich relevantener Vorwurf gemacht wird. Bei gravierenden Verstößen gegen das BtMG sind
  • Hausdurchsuchungen
  • Untersuchungshaft
  • Festnahme
  • Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Sicherheitsleistung / Kaution
  • Zurückstellung von Strafe
  • Sicherstellungen von Barmitteln oder Vermögensgegenständen
  • Suchtmittelproblematik
stets an der Tagesordnung. Die Weichenstellung, welchen Weg der Beschuldigte in solchen einer Lebenslage einschlagen sollte und welche Gegenmaßnahmen etwaig zu ergreifen wären, sollte man sinnvollerweise mit einem Strafverteidiger erörtern.

Kapitalstrafrecht

In diesem Bereich des Strafrechts sind Fehler fatal, nicht selten lebenslänglich feststellbar. Lebenslang heißt im Deutschen Strafrecht tatsächlich "lebenslang" und bedeutet dies auch. Wer also zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wird, muss dies auch wörtlich nehmen, d.h. lebenslang hinter Gitter. Von diesem Grundsatz kann man zwar zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Strafvollstreckung bzw. des Strafvollzuges abweichen. Dies erfordert aber dennoch, dass der Strafverteidiger dies auch bereits bei der aktuell anstehenden Verteidigung berücksichtigt und mit Blick in die Zukunft ausgerichtet hat.
Die Verteidigung in Kapitalstrafsachen, d.h. Mord und Totschlag ist sicherlich der gewichtigste Bereich, in welchem der Strafverteidiger sein Können für die Verteidigung des Mandanten unter Beweis stellen muss.
  • Schweigen oder Aussageverweigerung
  • Akteneinsicht
  • Haftfragen
  • Untersuchungshaft
  • Haftverschonung
  • Kautionshinterlegung
  • Haftprüfung
  • Haftbeschwerde
  • Festnahmensituationen
  • Sicherstellung
  • Beschlagnahme
  • Untersuchungshaft
  • Rücktritt vom Versuch
  • lebenslange Freiheitsstrafe
  • besondere schwere der Schuld
  • Schuldunfähigkeit
  • Affekthandlungen
  • Mordmerkmale
  • Notwehr, Nothilfe, Notstand, entschuldigender Notstand
können in solch einer Situation adäquat nur mit Hilfe eines Verteidigers Beantwortung finden. Fragen betreffend
  • Berufsverbot
  • Bewährung, Bewährungswiderruf
  • Haftstrafen, Haftfragen, Untersuchungshaft, Beschwerdeverfahren
  • Beweisermittlungen, Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Beschwerdeverfahren
  • Berufung und Revision
sind eben jene Bereiche, welche man nicht alleine, schon gar nicht mit jemandem, der branchenfremd ist, betreten will.

Sofortmassnahmen

Von Festnahme, Haft, Untersuchungshaft, Durchsuchung, Vernehmung, Anhörung betroffene Beschuldigte können sich jederzeit (zur Tages- und Nachtzeit) eines Verteidigers bedienen. Nehmen Sie, auch wenn die Situation ausweglos erscheinen mag, Ihre fundamentalen Beschuldigtenrechte wahr.

Haftsachen

Gerade der inhaftierte Mandant benötigt besonderen Beistand. Diesen Beistand kann effektiv nur der Strafverteidiger leisten, da es dem inhaftierten Beschuldigten nicht gestattet ist, sich mit Dritten, Familienmitgliedern auszutauschen, ohne dass er Gefahr läuft, in der Untersuchungshaft von den Strafverfolgungsbehörden abgehört zu werden. Gespräche mit einem Verteidiger sind dagegen stets geschützt und dürfen daher nicht abgehört werden. Immer wieder tauchen Fragen aus dem Bereich Vollmacht, Besuchserlaubnis, Haftprüfung, Haftverschonung, Kaution, Sicherheitsleistung, Schadenswiedergutmachung, Aufklärungshilfe auf, welche der Strafverteidiger dem inhaftierten Mandanten sachgerecht beantworten und nach gemeinsamer Erörterung des Sachverhaltes eine zweckgerichtete Verteidigung aufbauen kann. Oberstes Ziel ist es hierbei, die entzogene Freiheit des Mandanten wiederzuerlangen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung /BGHSt.4, Seite 390 ff.) -zwar in anderem Zusammenhang- ausgeführt, dass „der Freiheitsdrang des Menschen natürlich“ sei. Eben diesen natürlichen Freiheitsdrang des inhaftierten Mandanten muss ein als Strafverteidiger tätiger Rechtsanwalt mit allen rechtsstaatlich ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu befriedigen wissen. Hierbei können auch Situationen entstehen, die eine hohe Konfliktbereitschaft des Verteidigers erfordern. Konfliktverteidigungen sind ein weiteres Instrument, um einen Mandanten sachgerecht verteidigen zu können.

Haftprüfungsverfahren

In Haftprüfungsverfahren ist neben der Fachkenntnis des Verteidigers auch dessen Kreativität gefragt: Sind überhaupt Haftgründe gegeben, und wenn sie vorliegen, gibt es dennoch Verteidigungsansätze, um etwaig eine Haftverschonung gegen Auflagen für den Mandanten zu erreichen?
Auch wenn eine Haftprüfung vor dem Haftrichter scheitern sollte, bietet das Haftbeschwerdeverfahren oder die weitere Beschwerde Möglichkeiten, die Mandanteninteressen als Strafverteidiger weiterzuverfolgen.

Ermittlungsverfahren

Im Ermittlungsverfahren ist es den Strafverfolgungsbehörden zunächst vorbehalten, einen Sachverhalt auf strafrechtliche Relevanz zu bewerten. Stellt die Staatsanwaltschaft aufgrund der Ermittlungsergebnisse fest, dass kein hinreichender Tatverdacht gegeben ist, stellt sie das Verfahren ein, vgl. § 170 Abs.2 StPO.
Ist die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren vom Fehlen eines hinreichender Tatverdachts nicht abzubringen und es in der Folge zu einer Anklageerhebung vor dem zuständigen Gericht kommt, verbleibt dem Beschuldigten immer noch die Möglichkeit, das zuständige Gericht im Zwischenverfahren von einer anderen Rechtsansicht zu überzeugen. All diese Umstände können und sollten auch durch einen Strafverteidiger begleitet sein, da ein Beschuldigter als juristischer Laie solche Fragen schwer überblicken und für sich alleine sachgerecht beantworten kann. Auch bei Annahme eines hinreichenden Tatverdachtes kann ein Ermittlungsverfahren zur Einstellung gelangen, etwa wegen geringer Schuld (vgl. § 153 StPO) oder gegen Erfüllung von Auflagen (vgl. § 153 a StPO). Für diese Einstellungsmöglichkeiten gilt gleichermaßen das oben genannte: holen sie sich notfalls Rechtsrat vom Strafverteidiger ein.
Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren bietet einem Beschuldigten u.a. das Recht auf Anwaltskonsultation, sofern er denn von dessen Einleitung Kenntnis erlangt. Der Beschuldigte hat das Recht, die Aussage zu verweigern, wenn er sich durch seine eigene Aussage der Strafverfolgung aussetzen kann. Er kann sich aber auch, dies sieht gerade die Anhörung des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren vor, sich zu den Vorwürfen äußern, um, etwa einen strafrechtlich relvanten Vorwurf auszuräumen. Sofern der Beschuldigte dies ohne Kenntnis über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe tut, welche im Rahmen der Ermittlungen in einer Akte Eingang gefunden haben, kommt ein solches Vorgehen einem Blindflug gleich. Diesen kann ein Beschuldigter durch die Mandatierung eines Verteidigers vermeiden, da er das Recht hat, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zur Kenntnis gereicht zu bekommen, nämlich im Wege der Akteneinsicht durch einen Verteidiger. Die Akteneinsicht wird jedoch nur einem Verteidiger gewährt. Wann das Akteneinsichtsrecht tatsächlich gewährt wird, entscheidet die Staatsanwaltschaft als sog. Herrin des Ermittlungsverfahren. Spätesens bei Abschluss des Ermittlungsverfahrens ist dem Verteidiger auf entsprechenden Antrag hin Akteneinsicht zu gewähren. In besonderen Ausnahmefällen wie vollstreckten Zwangsmaßnahmen wie Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Arrestanordnungen, Sicherstellungen, Anordnung der Untersuchunghaft ist dem Verteidiger auch bereits vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Aktensicht zu gewähren. Dieses Recht sollten Sie stets wahrnehmen, um eine sachdienliche Verteidigung aufbauen zu können.

Berufungsverfahren und Revision

Die Berufung stellt für den Angeklagten eine Möglichkeit dar, von einem übergeordnetem Gericht ein erstinstanzliches Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüfen zu lassen. Es kann also alles, dass heißt auch eine eventuelle Beweisaufnahme komplett wiederholt werden, um ein potenziell vorteilhafteres Urteil erlangen zu können. Hierzu muss der erstinstanzlich verurteilte Angeklagte sich eines Verteidgers bedienen. Besonders zu beachten ist, dass die Berufung form- und fristgerecht eingelegt werden muss. Bei der Revision ist ebenfalls immer ein Rechtsanwalt/Rechtsanwältin mit der Verteidigung zu betrauen, da dies eine Zulässigkeitsvoraussetzung ist.
Das mit der Revision angegriffene Urteil wird sodann auf Rechtsfehler überprüft, nicht aber in tatsächlicher Hinsicht (vgl. oben Berufung). Zwar ist die Einlegung der Revision zum Protokoll durch den Angeklagten selbst auf der zuständigen Geschäftsstelle des Gerichtes möglich, dennoch ist die nach Revisionseinlegung erforderliche Revisionsbegründung form- und fristgerecht ausschließlich nur durch einen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin zulässig. Andernfalls wird die Revision verworfen.

Vergütung

Die Kosten meiner Tätigkeit bespreche ich mit Ihnen von Anfang an verständlich und verlässlich, so dass Sie keine bösen Überraschungen erleben.
In geeigneten Fällen übernehme ich auch Pflichtverteidigungen.

Zur Person

Juristischer Werdegang

1993-94 Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Passau.

1994-96 Studium der Rechtswissenschaft an der Universität zu Köln.

1997-2000 Referendariat in Köln.

2001 zur Anwaltschaft zugelassen

Bülent Karakus